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Vorweggenommene Erbfolge und Pflichtteilsergaenzung : Zum Beginn der 10-Jahresfrist des 2325 Abs. 3, 1. Halbsatz BGB bei Grundstuecksschenkungen und der unentgeltlichen Uebertragung von Geschaeftsanteilen an Personenhandelsgesellschaften

By: (Author) Draschka Matthias Draschka

Extended Catalogue

Ksh 6,800.00

Format: Paperback / Softback

ISBN-10: 3631448260

ISBN-13: 9783631448267

Publisher: Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften

Imprint:

Country of Manufacture: DE

Country of Publication: GB

Publication Date: May 1st, 1992

Weight: 220 grams

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  • Description

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Jedem Erblasser ist es freigestellt, letztwillig seine nachsten Verwandten von der Erbfolge auszuschlieen und auf das Pflichtteil zu verweisen. Damit der Erblasser das Pflichtteilsrecht nicht aushohlen kann, indem er zu Lebzeiten uber sein Vermogen verfugt und so beim Eintritt des Erbfalls kein nennenswerter Nachla mehr vorhanden ist, bestimmt 2325 Abs. 3, 1. HS BGB, da Schenkungen des Erblassers dann dem Nachlawert hinzuzurechnen sind, wenn zur Zeit des Erbfalls weniger als 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Ausgangspunkt dieser Vorschrift ist die Uberlegung, da ein Schenker, der bereit ist, 10 Jahre lang auf den verschenkten Gegenstand zu verzichten, bessere Absichten verfolgt als die, seine enterbten Angehorigen zu beeintrachtigen. Die Moglichkeit aber, sich an der verschenkten Sache durch den Vorbehalt umfassender Nutzungsrechte (Niebrauch) auf Lebenszeit die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einraumen zu lassen, eroffnet gerade dem boswilligen Erblasser einen Weg, um durch unentgeltliche Vermogensdispositionen zum Nachteil seiner Angehorigen das Pflichtteilsrecht ohne ein eigenes Vermogensopfer vereiteln zu konnen.
Jedem Erblasser ist es freigestellt, letztwillig seine nächsten Verwandten von der Erbfolge auszuschließen und auf das Pflichtteil zu verweisen. Damit der Erblasser das Pflichtteilsrecht nicht aushöhlen kann, indem er zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügt und so beim Eintritt des Erbfalls kein nennenswerter Nachlaß mehr vorhanden ist, bestimmt 2325 Abs. 3, 1. HS BGB, daß Schenkungen des Erblassers dann dem Nachlaßwert hinzuzurechnen sind, wenn zur Zeit des Erbfalls weniger als 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Ausgangspunkt dieser Vorschrift ist die Überlegung, daß ein Schenker, der bereit ist, 10 Jahre lang auf den verschenkten Gegenstand zu verzichten, bessere Absichten verfolgt als die, seine enterbten Angehörigen zu beeinträchtigen. Die Möglichkeit aber, sich an der verschenkten Sache durch den Vorbehalt umfassender Nutzungsrechte (Nießbrauch) auf Lebenszeit die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einräumen zu lassen, eröffnet gerade dem böswilligen Erblasser einen Weg, um durch unentgeltliche Vermögensdispositionen zum Nachteil seiner Angehörigen das Pflichtteilsrecht ohne ein eigenes Vermögensopfer vereiteln zu können.

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