Ca. 3/4 aller offentlichen Aufgaben der Kommunen werden von ihnen weisungsgebunden fur den Staat (Bund/Land) ausgefuhrt. Hierfur haben sie nicht nur ihren Verwaltungsapparat zur Verfugung zu stellen und damit grundsatzlich die Verwaltungsausgaben zu tragen, sondern daruber hinaus die ihnen durch Gesetz auferlegten Zweckausgaben, z.B. Zahlungen an Dritte. Die Arbeit untersucht insbesonders, inwieweit die finanzverfassungsrechtliche Lastenverteilungsregel zwischen Bund und Landern in Art. 104 a GG (sog. Konnexitatsprinzip) fur die Finanzierung der von den Kommunen zu erledigenden Aufgaben bindende Vorgaben fur den Staat enthalt.
Ca. 3/4 aller öffentlichen Aufgaben der Kommunen werden von ihnen weisungsgebunden für den Staat (Bund/Land) ausgeführt. Hierfür haben sie nicht nur ihren Verwaltungsapparat zur Verfügung zu stellen und damit grundsätzlich die Verwaltungsausgaben zu tragen, sondern darüber hinaus die ihnen durch Gesetz auferlegten Zweckausgaben, z.B. Zahlungen an Dritte. Die Arbeit untersucht insbesonders, inwieweit die finanzverfassungsrechtliche Lastenverteilungsregel zwischen Bund und Ländern in Art. 104 a GG (sog. Konnexitätsprinzip) für die Finanzierung der von den Kommunen zu erledigenden Aufgaben bindende Vorgaben für den Staat enthält.
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