Gegenstand der Arbeit ist eine Analyse der Frage, unter welchen Gesichtspunkten es gerechtfertigt erscheint, den Eigennutz des Straftaters fur die Bewertung seines Verhaltens heranzuziehen. Verschiedene Straftatbestande, z.B. die 242, 331ff., 211 II (Habgier) StGB, werden darauf untersucht, wie diejenigen Tatbestandsmerkmale, die der Sache nach eigennutziges Verhalten umschreiben, strafrechtssystematisch einzuordnen sind. Im wesentlichen stellt sich dabei die Frage, ob Eigennutz ein subjektives Unrechts- oder ein Gesinnungsmerkmal ist. Daher wird die dogmatische Bedeutung dieser Merkmale zuvor eingehend erortert. Schlielich wird untersucht, inwieweit der Eigennutz des Taters als Kriterium der Strafzumessung in Betracht kommt.
Gegenstand der Arbeit ist eine Analyse der Frage, unter welchen Gesichtspunkten es gerechtfertigt erscheint, den Eigennutz des Straftäters für die Bewertung seines Verhaltens heranzuziehen. Verschiedene Straftatbestände, z.B. die 242, 331ff., 211 II (Habgier) StGB, werden darauf untersucht, wie diejenigen Tatbestandsmerkmale, die der Sache nach eigennütziges Verhalten umschreiben, strafrechtssystematisch einzuordnen sind. Im wesentlichen stellt sich dabei die Frage, ob Eigennutz ein subjektives Unrechts- oder ein Gesinnungsmerkmal ist. Daher wird die dogmatische Bedeutung dieser Merkmale zuvor eingehend erörtert. Schließlich wird untersucht, inwieweit der Eigennutz des Täters als Kriterium der Strafzumessung in Betracht kommt.
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