Ehevereinbarungen sind Absprachen zwischen Ehepartnern, die den personlichen Bereich der Ehe betreffen. Sie galten bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG 1977 als rechtlich weitgehend bedeutungslos.
Die vorliegende Arbeit weist nach, da derartige Absprachen in den letzten 200 Jahren immer wieder Gegenstand rechtlicher Diskussionen gewesen sind. Sie untersucht die Ehevereinbarungen ausgehend von den aufgeklarten Naturrechtslehren gegen Ende des 18. Jahrhunderts bis ins geltende Recht. Ziel war neben einer Darstellung der historischen Entwicklung auch die Fruchtbarmachung der gewonnenen Erkenntnisse fur das geltende Recht im Sinne einer juristischen Zeitgeschichte. Daher widmet sich die Arbeit besonders den heute noch umstrittenen Fragen nach Zulassigkeit und Bindungswirkung von Eheabsprachen.
Schon in der historischen Untersuchung zeigte sich, da nicht einheitlich von «der» Ehevereinbarung ausgegangen werden kann, sondern zwischen ausfullenden, erganzenden und abandernden Eheabsprachen zu unterscheiden ist. Diese Einordnung dient dann auch als Grundlage fur einen Losungsvorschlag zum Problem der Bindungswirkung im geltenden Recht. Die ausfullenden Ehevereinbarungen unterliegen einer starkeren Verbindlichkeit als die erganzenden, den abandernden Eheabsprachen ist dagegen keinerlei Bindungswirkung beizumessen.
Ehevereinbarungen sind Absprachen zwischen Ehepartnern, die den persönlichen Bereich der Ehe betreffen. Sie galten bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG 1977 als rechtlich weitgehend bedeutungslos.
Die vorliegende Arbeit weist nach, daß derartige Absprachen in den letzten 200 Jahren immer wieder Gegenstand rechtlicher Diskussionen gewesen sind. Sie untersucht die Ehevereinbarungen ausgehend von den aufgeklärten Naturrechtslehren gegen Ende des 18. Jahrhunderts bis ins geltende Recht. Ziel war neben einer Darstellung der historischen Entwicklung auch die Fruchtbarmachung der gewonnenen Erkenntnisse für das geltende Recht im Sinne einer juristischen Zeitgeschichte. Daher widmet sich die Arbeit besonders den heute noch umstrittenen Fragen nach Zulässigkeit und Bindungswirkung von Eheabsprachen.
Schon in der historischen Untersuchung zeigte sich, daß nicht einheitlich von «der» Ehevereinbarung ausgegangen werden kann, sondern zwischen ausfüllenden, ergänzenden und abändernden Eheabsprachen zu unterscheiden ist. Diese Einordnung dient dann auch als Grundlage für einen Lösungsvorschlag zum Problem der Bindungswirkung im geltenden Recht. Die ausfüllenden Ehevereinbarungen unterliegen einer stärkeren Verbindlichkeit als die ergänzenden, den abändernden Eheabsprachen ist dagegen keinerlei Bindungswirkung beizumessen.
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