In einer «vorsichtigen und konservativen» Hochrechnung kommt eine multizentrische Studie der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin zu dem Schluß, daß jährlich in der Bundesrepublik Deutschland mit etwa 11.000 bis 22.000 nicht-natürlichen Todesfällen zu rechnen ist, die bei der Leichenschau als «natürlich» klassifiziert werden, darunter 1200 bis 2400 Tötungsdelikte. Angesichts des derart dokumentierten Zustandes, daß in Deutschland Tötungsdelikte unaufgeklärt bleiben und zugleich auch zahlreiche Todesfälle mit medizinisch unklarer Todesursache nicht obduziert werden, schlägt der Verfasser dieser Monographie eine von Amts wegen vorzunehmende Verwaltungssektion vor. Im Mittelpunkt steht die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen einer gesetzlichen Regelung.
In einer «vorsichtigen und konservativen» Hochrechnung kommt eine multizentrische Studie der Deutschen Gesellschaft fur Rechtsmedizin zu dem Schlu, da jahrlich in der Bundesrepublik Deutschland mit etwa 11.000 bis 22.000 nicht-naturlichen Todesfallen zu rechnen ist, die bei der Leichenschau als «naturlich» klassifiziert werden, darunter 1200 bis 2400 Totungsdelikte. Angesichts des derart dokumentierten Zustandes, da in Deutschland Totungsdelikte unaufgeklart bleiben und zugleich auch zahlreiche Todesfalle mit medizinisch unklarer Todesursache nicht obduziert werden, schlagt der Verfasser dieser Monographie eine von Amts wegen vorzunehmende Verwaltungssektion vor. Im Mittelpunkt steht die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen einer gesetzlichen Regelung.
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