Gegenstand der Untersuchung ist die immer aktueller werdende Problematik des Rechtsschutzes der Tarifvertragsparteien gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen. Der Vorrang tariflicher Regelungen vor solchen betriebsverfassungsrechtlicher Art ist in den §§ 77 Abs. 3 und 87 Abs. 1 BetrVG geregelt. Die faktische Durchsetzung dieses Vorrangs erweist sich indessen als problematisch. Denn die vorhandenen und von der Rechtsprechung bislang anerkannten Rechtsschutzmöglichkeiten sind zum Teil gänzlich ungeeignet oder jedenfalls lückenhaft und wenig effektiv. Dies betrifft insbesondere die Einwirkungsklage sowie die Verfahren nach § 9 TVG und § 23 BetrVG. Die Untersuchung zeigt, dass die darin liegende Rechtsschutzlücke mit der Verfassungsgarantie der Tarifautonomie nicht in Einklang zu bringen ist und schlägt als Lösung die Anerkennung des § 77 Abs. 3 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB vor.
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