Betriebsratsmitglieder sind nach 15 Abs. 1 KSchG grundsatzlich nur auerordentlich aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Betriebsrats ( 103 BetrVG) kundbar. Lediglich bei Stillegung des Betriebs ist nach 15 Abs. 4 KSchG ausnahmsweise eine ordentliche Kundigung zulassig, - allerdings grundsatzlich fruhestens zum Zeitpunkt der Stillegung. Bei Stillegung einer Betriebsabteilung sind die in dieser Abteilung beschaftigten Amtstrager in eine andere Abteilung zu ubernehmen. Nur wenn eine solche Ubernahme aus betrieblichen Grunden nicht moglich ist, ist nach 15 Abs. 5 S. 2 KSchG eine Kundigung entsprechend 15 Abs. 4KSchG gestattet. Die im Zusammenhang mit 15 Abs. 4 und 5 KSchG auftretenden Probleme sind Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Betriebsratsmitglieder sind nach 15 Abs. 1 KSchG grundsätzlich nur außerordentlich aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Betriebsrats ( 103 BetrVG) kündbar. Lediglich bei Stillegung des Betriebs ist nach 15 Abs. 4 KSchG ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung zulässig, - allerdings grundsätzlich frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung. Bei Stillegung einer Betriebsabteilung sind die in dieser Abteilung beschäftigten Amtsträger in eine andere Abteilung zu übernehmen. Nur wenn eine solche Übernahme aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, ist nach 15 Abs. 5 S. 2 KSchG eine Kündigung entsprechend 15 Abs. 4KSchG gestattet. Die im Zusammenhang mit 15 Abs. 4 und 5 KSchG auftretenden Probleme sind Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
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