Vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen zwischen dem Bund und einzelnen Landern um den Vollzug des Atomgesetzes ist zunehmend der Eindruck entstanden, da es sich bei der Bundesauftragsverwaltung um eine defizitare Verwaltungsform handelt, die fur konfliktbeladene Verwaltungsmaterien nicht geeignet ist. Ausgehend von dem Weisungsrecht des Bundes nach Art. 85 Abs. 3 GG wird untersucht, ob das Verfassungsrecht dem Bund neben Bund-Lander-Streit und Bundeszwang weitere Mittel zur Verfugung stellt, den Vollzug einer Bundesweisung notfalls auch gegen den Willen des angewiesenen Landes durchzusetzen. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der Zulassigkeit eines Weisungsvollzuges durch Bundesbehorden. Anknupfungspunkt der Untersuchung ist die Rechtsfigur der Annexkompetenz.
Vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen zwischen dem Bund und einzelnen Ländern um den Vollzug des Atomgesetzes ist zunehmend der Eindruck entstanden, daß es sich bei der Bundesauftragsverwaltung um eine defizitäre Verwaltungsform handelt, die für konfliktbeladene Verwaltungsmaterien nicht geeignet ist. Ausgehend von dem Weisungsrecht des Bundes nach Art. 85 Abs. 3 GG wird untersucht, ob das Verfassungsrecht dem Bund neben Bund-Länder-Streit und Bundeszwang weitere Mittel zur Verfügung stellt, den Vollzug einer Bundesweisung notfalls auch gegen den Willen des angewiesenen Landes durchzusetzen. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der Zulässigkeit eines Weisungsvollzuges durch Bundesbehörden. Anknüpfungspunkt der Untersuchung ist die Rechtsfigur der Annexkompetenz.
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