Nach dem Grundsatz des «nemo tenetur» verstot es gegen das Personlichkeitsrecht des Individuums, sich selbst auch im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen einer Straftat bezichtigen zu mussen. Mit diesem Grundsatz kollidiert der Zwang, den 370 Abs. 1 AO ausubt, wenn er verlangt, da sich der einzelne durch die Abgabe einer vollstandigen Steuererklarung selbst vorangegangener Steuerstraftaten bezichtigt. Aufgabe dieser Untersuchung ist es, das Dilemma fur den Steuerpflichtigen, der sich selbst bezichtigen mute, aufzuzeigen und zu losen. Schwerpunkt ist die Suche nach einer sachgerechten Losung, die sowohl dem Interesse des Staates an der Sicherung seiner Steuereinnahmen als auch dem Interesse des einzelnen an der Wahrung seiner grundrechtlich geschutzten Position gerecht wird.
Nach dem Grundsatz des «nemo tenetur» verstößt es gegen das Persönlichkeitsrecht des Individuums, sich selbst auch im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen einer Straftat bezichtigen zu müssen. Mit diesem Grundsatz kollidiert der Zwang, den 370 Abs. 1 AO ausübt, wenn er verlangt, daß sich der einzelne durch die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung selbst vorangegangener Steuerstraftaten bezichtigt. Aufgabe dieser Untersuchung ist es, das Dilemma für den Steuerpflichtigen, der sich selbst bezichtigen müßte, aufzuzeigen und zu lösen. Schwerpunkt ist die Suche nach einer sachgerechten Lösung, die sowohl dem Interesse des Staates an der Sicherung seiner Steuereinnahmen als auch dem Interesse des einzelnen an der Wahrung seiner grundrechtlich geschützten Position gerecht wird.
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