Anfanglich erhielt der Beauftragte in Rom selten ein Honorar. Deshalb raumte ihm das fruhklassische Recht gewisse Privilegien ein. Als die Bezahlung eines Entgeltes ublicher wurde, erschwerten die romischen Juristen die rechtliche Stellung des Beauftragten. Justinian stellte nur die Unentgeltlichkeit des Auftrages wieder her und storte damit die Ausgewogenheit dieses Rechtsinstituts. Seither wurden die rechtlichen Einzelheiten des Auftrages nur selten nach der Frage der Entgeltlichkeit unterschiedlich ausgestaltet. Das deutsche Recht wirkt ausgewogen, weil es an der Unentgeltlichkeit des Auftrages festhalt. Das schweizerische Obligationenrecht enthalt ebenfalls ein romanistisch inspiriertes Auftragsrecht, geht aber von der Entgeltlichkeit des Auftrages aus, ohne dessen Einzelheiten dem Verdienstinteresse anzupassen. Das Bundesgericht differenziert in gewissen Teilbereichen in diesem Sinn, beharrt aber beim jederzeitigen Beendigungsrecht im Ergebnis darauf, dass es in weiten Bereichen eines kommerzialisierten Dienstleistungsrechts absolut gelten soll, obwohl es die Romer fur einen unentgeltlichen Rechtshandlungsauftrag schufen.
Anfänglich erhielt der Beauftragte in Rom selten ein Honorar. Deshalb räumte ihm das frühklassische Recht gewisse Privilegien ein. Als die Bezahlung eines Entgeltes üblicher wurde, erschwerten die römischen Juristen die rechtliche Stellung des Beauftragten. Justinian stellte nur die Unentgeltlichkeit des Auftrages wieder her und störte damit die Ausgewogenheit dieses Rechtsinstituts. Seither wurden die rechtlichen Einzelheiten des Auftrages nur selten nach der Frage der Entgeltlichkeit unterschiedlich ausgestaltet. Das deutsche Recht wirkt ausgewogen, weil es an der Unentgeltlichkeit des Auftrages festhält. Das schweizerische Obligationenrecht enthält ebenfalls ein romanistisch inspiriertes Auftragsrecht, geht aber von der Entgeltlichkeit des Auftrages aus, ohne dessen Einzelheiten dem Verdienstinteresse anzupassen. Das Bundesgericht differenziert in gewissen Teilbereichen in diesem Sinn, beharrt aber beim jederzeitigen Beendigungsrecht im Ergebnis darauf, dass es in weiten Bereichen eines kommerzialisierten Dienstleistungsrechts absolut gelten soll, obwohl es die Römer für einen unentgeltlichen Rechtshandlungsauftrag schufen.
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